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Corona-Regeln: Was für Friseure und Kosmetiker gilt

Friseursalons und Kosmetikstudios dürfen wieder öffnen. Lesen Sie hier, welche Vorgaben für Kunden und Beschäftigte gelten.

 Alle wichtigen Infos für Kosmetiker

Körpernahe Dienstleistungen sind seit dem 8. März 2021 unter strengen Hygienevorschriften wieder erlaubt. Das besagt die neueCorona-Verordnung der Landsregierung. Das heißt: Kosmetikstudios und kosmetische Fußpflegeeinrichtungen sowie Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen und wieder alle Dienstleistungen anbieten.

Dabei gelten diese Vorgaben (unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird):

 Bei den Behandlungen müssen sowohl die Kundinnen und Kunden als auch die Beschäftigen eine medizinische Maske oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

 Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen eine Maske nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, müssen die Kundinnen und Kunden laut CoronaVO einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest vorweisen – auch geimpfte Personen. Wo der Selbsttest durchgeführt werden muss, ist in der CoronaVO nicht geregelt. Die Auffassung der Landesregierung lässt sich aber aus denHäufigen Fragen und Antworten (im Abschnitt „Was gilt für (körpernahe) Dienstleistungen?“) ableiten: Demnach muss der Schnelltest in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind demnach nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde. Kunden müssen sich für Behandlungen ohne Maske also am Tag der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung vorab einen Termin in einem Testzentrum organisieren (Übersicht der kostenfreien Testzentren). Zur 100%-igen Sicherheit wenden Sie sich bitte an Ihr lokales Ordnungsamt als zuständige Kontrollbehörde. Fragen rund um das Thema Schnelltests klärt auch dasBundesgesundheitsministerium.

 Wenn körpernahe Dienstleistungen angeboten werden, bei denen eine Maske nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, braucht es für die Mitarbeitenden der Betriebe außerdem ein Testkonzept.

 Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden.

 Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.

 Die Infektionsschutzvorgaben nach §14 der Corona-Verordnung BW werden eingehalten.

Achtung, „Notbremse“ (bei 7-Tage-Inzidenz über 100):

 Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, müssen Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) wieder schließen. Den aktuellen Inzidenzwert in Ihrem Landkreis finden Sie hier: Informationen der Kommunen und Landkreise

 Ausnahmen gelten in diesem Fall aber für medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege. Podologen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen ohne Podologie-Ausbildung erbringen, dürfen dies aus gesundheitlichen Gründen weiter tun, sofern sie sich im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts bewegen. Ausgeschlossen ist lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podologen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kunden nicht gefährden können.

Weitere Informationen:

 Häufige Fragen zur neuen Corona-Verordnung beantwortet die Landesregierung auf ihrerFAQ-Seite.

 Unternehmen können ihre Mitarbeiter selbst auf das Corona-Virus testen. Voraussetzung ist, dass die durchführende Person geschult ist. Die medizinisch notwendigen Kenntnisse können durch einen Sachkundenachweis belegt werden. Die Handwerkskammer Freiburg bietet dazu kostenfreie Web-Seminare an. Schnell anmelden – die Teilnehmerzahl ist begrenzt!

 Weitere Antworten finden Sie auf unsererCorona-Sonderseite. Dort finden Sie auch eine praktische Arbeitshilfe für ein Hygienekonzept.

 Auch die Berufsgenossenschaft  für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat eineHotline für Betriebe geschaltet und bietet eineFAQ-Übersicht sowie einen  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen.

 Die von den Schließungen im Zeitraum November 2020 bis März 2021 betroffenen Betriebe könnenCorona-Hilfen beantragen. Tipp: Der Kammerbeitrag 2021 ist bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der erstattungsfähigen Fixkosten förderfähig.

 Über das „Öffnungschaos“, die Engpässe beim Start der kostenlosen Schnelltests und die derzeitige Verärgerung der Kosmetiker berichtet dieDeutsche Handwerks Zeitung.


 Marko - stock.adobe.com 




 Alle wichtigen Infos für Friseure

Friseurbetriebe und Barbershops dürfen bereits seit dem 1. März 2021 wieder öffnen. Ab dem 8. März erlaubt die neueCorona-Verordnung der Landesregierung unter strengen Hygienevorschriften auch wieder Gesichtsbehandlungen.

Es gelten diese Vorgaben (unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird):

 Bei den Behandlungen müssen sowohl die Kundinnen und Kunden als auch die Beschäftigen eine medizinische Maske oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

 Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen eine Maske nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, müssen die Kundinnen und Kunden laut CoronaVO einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest vorweisen – auch geimpfte Personen. Wo der Selbsttest durchgeführt werden muss, ist in der CoronaVO nicht geregelt. Die Auffassung der Landesregierung lässt sich aber aus denHäufigen Fragen und Antworten (im Abschnitt „Was gilt für (körpernahe) Dienstleistungen?“) ableiten: Demnach muss der Schnelltest in einem Testzentrum oder in einer Teststelle durchgeführt werden. Hier wird auch die Testzeit und das Ergebnis dokumentiert. Private Selbsttests sind demnach nicht zulässig, da hier nicht geprüft werden kann, wann und an wem der Test durchgeführt wurde. Kunden müssen sich für Behandlungen ohne Maske also am Tag der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung vorab einen Termin in einem Testzentrum organisieren (Übersicht der kostenfreien Testzentren). Zur 100%-igen Sicherheit wenden Sie sich bitte an Ihr lokales Ordnungsamt als zuständige Kontrollbehörde. Fragen rund um das Thema Schnelltests klärt auch dasBundesgesundheitsministerium.

 Wenn körpernahe Dienstleistungen angeboten werden, bei denen eine Maske nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, braucht es für die Mitarbeitenden der Betriebe außerdem ein Testkonzept.

 Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden.

 Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt. 

 Die Infektionsschutzvorgaben nach §14 der Corona-Verordnung BW werden eingehalten. Beachten Sie dazu bitte unsere Hinweise zur Quadratmeterbegrenzung.

Weitere Informationen:

 Häufige Fragen zur neuen Corona-Verordnung beantwortet die Landesregierung auf ihrerFAQ-Seite. Antworten rund um die Pandemie finden Sie auch auf unsererCorona-Sonderseite. Dort finden Sie auch eine praktische Arbeitshilfe für ein Hygienekonzept.

 Unternehmen können ihre Mitarbeiter selbst auf das Corona-Virus testen. Voraussetzung ist, dass die durchführende Person geschult ist. Die medizinisch notwendigen Kenntnisse können durch einen Sachkundenachweis belegt werden. Die Handwerkskammer Freiburg bietet dazu kostenfreie Web-Seminare an. Schnell anmelden – die Teilnehmerzahl ist begrenzt!

 Die Berufsgenossenschaft  für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat eineHotline für Betriebe geschaltet und einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk aufgesetzt. Außerdem bietet die BGW eineFAQ-Übersicht. Inwieweit Sie die Regelungen umgesetzen müssen, klären Sie bitte abschließend mit Ihrem Ordnungsamt.

Die BWG-Regelungen der Raumnutzung gelten lediglich als Empfehlungen. Jedoch hebt die Landesregierung die Ausnahme der Beschränkung der Kundenzahl auf. Weitere Infos hierzu finden Sie im §1d zu Absatz 7 der Begründung zur 8. Änderungsverordnung.

 Die von den Schließungen im Zeitraum November 2020 bis März 2021 betroffenen Betriebe könnenCorona-Hilfen beantragen. Tipp: Der Kammerbeitrag 2021 ist bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der erstattungsfähigen Fixkosten förderfähig.
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 Impfberechtigung für Friseure

Friseure, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind und regelmäßig Friseurleistungen bei Bewohnern oder Patienten erbringen, haben mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (§2 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 1).

Diesen Anspruch auf eine Impfung müssen Friseure mit einer Bescheinigung der Einrichtung nachweisen. 

Einen entsprechenden Vordruck bietet das baden-württembergische Sozialministerium auf seiner Website:

Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Nähere Informationen zu den impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg finden Sie unter:

Impfberechtigte Personengruppen in Baden-Württemberg


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 Hinweise zur Quadratmeterbegrenzung

Laut Wirtschaftsministerium sind Friseure in der Corona-Verordnung von der Quadratmeterbegrenzung explizit ausgenommen, insbesondere selbstständige Friseure ohne Mitarbeiter.

Die aktuelleSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes für Betriebe mit angestellten Mitarbeitern besagt jedoch:

  • Für Friseursalons gilt die Vorgabe eine Mindestfläche von 10m² pro Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Die Einhaltung dieser Mindesfläche gilt sowohl für die Kunden als auch für die Beschäftigten.

  • Wenn die Mindestfläche von 10m² pro Person nicht eingehalten werden kann, sind laut Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales praxisorientierte Lösungen durch das Ergreifen weiterer Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. intensives Lüften, geeignete Abtrennungen und durchgängiges Tragen von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken) möglich.

  • Zusätzlich müssen Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Corona-ArbSchV medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an den Mindestabstand oder an die Raumbelegung nicht erfüllt werden. 

  • Auch die praktische Ausbildung im Salon soll weiterhin ermöglicht werden. Wird durch die Anwesenheit von Azubis die erforderliche Mindestfläche zeitweise unterschritten, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Es wird empfohlen, bei Nicht-Einhalten der Mindestfläche zusätzlich FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu tragen.

 Wir raten dazu, die Maßnahmen des Bundes einzuhalten und umzusetzen.